Erhöhung des Sparerfreibetrags seit 01.01.2023

Der Freibetrag für Kapitaleinkünfte wurde 2023 auf 1.000 Euro erhöht. Bis 2022 waren es nur 801 Euro.

Bestehende Freibeträge werden Anfang 2023 automatisch um 24,844% erhöht.

 

Was ist ein Freistellungsauftrag und wofür benötige ich ihn?

Anfallende Kapitalerträge (Zinszahlungen, Dividendenzahlungen, Kurserträge) sind steuerpflichtig. Konkret heißt das, dass Kreditinstitute automatisch 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen, beauftragen Sie das Kreditinstitut diese Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug freizustellen.

 

Welche gesetzliche Höchstgrenze muss ich beachten?

Die Höchstgrenze für den Freistellungsauftrag ist gesetzlich geregelt:

  • 1.000 Euro (bis Ende 2022 801 Euro) für Einzelpersonen
  • 2.000 Euro (bis Ende 2022 1.602 Euro) für ein Ehepaar oder für beide Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

Wenn Sie als Ehepaar / Lebenspartner ihren gemeinschaftlichen Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Kreditinstituten ausgeschöpft haben oder es soll explizit nur die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt werden, so können Sie einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über 0,00 Euro stellen.

 

Was muss ich rund um die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages in 2023 wissen?

Für Kapitalerträge ab 1. Januar 2023 wurden die steuerfreien Beträge vom Gesetzgeber erhöht. Ab dann sind für Singles Erträge bis zu 1.000 Euro steuerfrei (bisher 801 Euro). Für Ehepaare erhöht sich der Betrag auf 2.000 Euro (vorher 1.602 Euro). Da die meisten Sparer ihre Freibeträge gemäß den erwarteten Erträgen unter verschiedenen Instituten aufgeteilt haben, werden die Banken eine automatische Erhöhung vornehmen. Wenn also ein Freistellungsauftrag bereits für 2022 Gültigkeit hatte und auch 2023 fortbesteht, werden die Beträge wie folgt angepasst:

  • Die in voller Höhe erteilten Freistellungsaufträge werden an die neuen Höchstgrenzen angepasst (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro)
  • Wurde nur ein Teil des Sparerpauschbetrages freigestellt, erfolgt eine prozentuale Erhöhung. Dies gilt nicht, wenn bereits jetzt für 2023 ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

Bei bis zum 30.12.2022 erteilten Aufträgen für 2022 mit Gültigkeit über den 1. Januar 2023 hinaus, werden die Beträge in der oben beschriebenen Weise automatisch angehoben.

Für die Freistellungsaufträge für 2023 besteht keine Eile. Prüfen Sie ab Ende Januar 2023 einfach ihre Freistellungsaufträge und passen Sie sie bei Bedarf an.

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